BayEUG Schulpflicht
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- Zuletzt aktualisiert: 19. Januar 2014
Schulpflicht
Berufsschulpflicht (Art. 39 BayEUG)
(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder des freiwilligen Besuchs der Hauptschule nach Art. 38 wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere in Art. 36 genannte Schule besucht wird.
(2) 1 Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. 2 Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. 3 Die Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahres ein wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist.
(3) 1 Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer
1.in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurde,
2.der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehöhrt,
3.ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat
4.den mittleren Schulabschluss erreicht hat.
2 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden
1. bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte
schulische Abschlussprüfungen dienen,
2. nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
3. bei Vorliegen eines Härtefalls.
2 Absatz 2 bleibt unberührt.