Prüfungen
- Details
- Zuletzt aktualisiert: 04. November 2021
Ausbildungsabschluss
Die Abschlussprüfung in diesem anerkannten Ausbildungsberuf wird auf der Grundlage der "Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft" durchgeführt. Die Prüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt.
Zulassung zur Prüfung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung bei einer Berufsausbildung in Betrieb und Berufsschule sind vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise sowie die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen.
Zuzulassen ist auch,
- wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist. Dieser Bildungsgang muss allerdings der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.
- wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
Prüfungsinhalte
Zwischenprüfung
In der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres wird eine schriftliche Zwischenprüfung durchgeführt.
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem fallbezogenen Fachgespräch, das höchstens 20 Minuten dauern soll.
Für das Fachgespräch kommen insbesondere in Betracht:
- interne Kooperation (Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung)
- kundenorientierte Kommunikation (Information und Verkauf, Beschwerdemanagement)
Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Fächer Gesundheitswesen, Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die maximale Prüfungsdauer beträgt sechs Stunden.
Der schriftliche Prüfungsteil kann in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
Prüfungswiederholung
Nicht bestandene Prüfungen können nach dem Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden.