Prüfungen
- Details
- Zuletzt aktualisiert: 04. November 2021
A. Alte Prüfungsordnung
Das Berufsbildungsgesetz schreibt im Ausbildungsberuf "Automobilkaufmann/-kauffrau" eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vor.
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet nach der Hälfte der Ausbildungsdauer statt und prüft den Kenntnisstand der Auszubildenden, den diese bis zu diesem Ausbildungszeitpunkt erworben haben müssten.
Das Ergebnis der Zwischenprüfung fließt nicht in das Ergebnis der Abschlussprüfung ein.
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung wird von der IHK bzw. von der HWK durchgeführt.
Prüfungsfächer
• Vertriebs- und Serviceleistungen (beinhaltet die Fächer: RWC, Vertrieb, Service und Auftragsabwicklung, Kfz-Technik)
• Finanzdienstleistungen
• Wirtschafts- und Sozialkunde (beinhaltet die Fächer AWL und Sozialkunde)
• Mündlich/Praktische Übungen
Vorzeitige Zulassung
Sie können als Auszubildender vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ausbildungsbetrieb und Berufsschule Ihnen überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen (IHK-Antrag auf vorzeitige Zulassung).
Wenn sie die Berufsabschlussprüfung nicht bestehen, können sie ihre Ausbildung verlängern. Aber nur, wenn sie dies auch bei der zuständigen Stelle beantragen (IHK-Antrag zur Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses).
Nichtbestehen
Wenn sie die Berufsabschlussprüfung nicht bestehen, können sie ihre Ausbildung verlängern. Aber nur, wenn sie dies auch bei der zuständigen Stelle beantragen (IHK-Antrag zur Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses).
B. Neue Prüfungsordnung seit 01.08.2017
Neu ist die Einführung der gestreckten Abschlussprüfung in diesem Ausbildungsberuf. Auf der Basis der neuen Ausbildungsverordnung wurden von den IHKs in den zuständigen Gremien der AkA die Eckwerte für die Durchführung der gestreckten Abschlussprüfung und für die Prüfungsorganisation festgelegt. Die schriftliche Aufgabenerstellung für Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erfolgt zentral durch die AkA.
- Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
Prüfungsverfahren |
Punkte |
Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse |
90 Minuten | Gebunden und ungebunden (maschinell auswertbar) |
100 |
Prüfungsinhalte: |
Gemäß § 8 AutoKflAusbV die in der Ausbildungsverordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 15 Monate sowie der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten entspricht. |
Zeitpunkt laut AO: |
Soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden |
Prüfungstermine: |
Abschlussprüfung Sommer/Winter: Erster Prüfungstag – 08:00 Uhr bis 09:30 Uhr |
- Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung
Prüfungsbereich | Prüfungszeit |
Prüfungsverfahren | Punkte | |||
Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen | 90 Minuten | Ungebunden | 100 | |||
Kaufmännische Unterstützungsprozesse | 90 Minuten | Ungebunden | 100 | |||
Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten | Gebunden und ungebunden (maschinell auswertbar) | 100 | |||
Prüfungsinhalte: |
Gemäß § 10 AutoKflAusbV die in der Ausbildungsverordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten entspricht. |
Prüfungstage: |
1 |
Prüfungstermine: |
Abschlussprüfung Sommer/Winter: Zweiter Prüfungstag – Beginn (analog Kfm. f. Versicherungen und Finanzen) um 10:15 Uhr (zweimal 90 Minuten ungebundene Prüfungsbereiche); Pause; 14:00 Uhr Beginn Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten gebunden und ungebunden (maschinell auswertbar)). |
Gesamtprüfungszeit der schriftlichen Prüfungsbereiche: |
240 Minuten |
Vorzeitige Zulassung und Nichtbestehen
Sie können als Auszubildender vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ausbildungsbetrieb und Berufsschule Ihnen überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen.
Wenn sie die Berufsabschlussprüfung nicht bestehen, können sie ihre Ausbildung verlängern. Aber nur, wenn sie dies auch bei der zuständigen Stelle beantragen.